Der richtige Antrag für Dein Halteverbot
In diesem Ratgeber erfährst Du, wie Halteverbotsschilder korrekt bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden und was es beim Antrag zu beachten gibt.
28.10.2024 • Halteverbotszone
Inhaltsverzeichnis
1. Halteverbot genehmigen
Die neue Wohnung ist gefunden und der Umzug steht vor der Tür. Doch wo soll der Umzugswagen eigentlich zum Be- und Entladen parken? Insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten oder in den Großstädten ist die Einrichtung einer Halteverbotszone mit Halteverbotsschildern sinnvoll.
Um im Ernstfall falsch parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen sowie Halteverbotsschilder korrekt aufstellen zu dürfen, benötigst Du eine Genehmigung Deiner jeweiligen Stadt.
Die meisten Städte stellen dafür ein Online- oder PDF Formular zur Verfügung mit welchem Dein Antrag auf ein Halteverbotsschild schnell genehmigt wird.
2. Wie ist der Antrag aufgebaut?
Die Anträge für ein Halteverbotsschild sind leider nicht einheitlich - jede Stadt stellt in der Regel ein anderes Formular zur Verfügung. Oft kann das Halteverbot direkt online beantragt werden - in anderen Fällen muss der Antrag auf ein Halteverbotsschild via PDF ausgefüllt und per E-Mail abgesendet werden.
Die abgefragten Informationen in den Anträgen sind in den meisten Fällen identisch. Folgende Informationen werden grundlegend immer von der Stadt zur Beantragung der Genehmigung verlangt.
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Daten der antragstellenden Person
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Ort des Halteverbots
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Zeitraum des Halteverbots
Neben diesen Informationen verlangen die Städte in einigen Fällen noch Zusatzinformationen wie z.B.
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Daten der verantwortlichen Person (für die Verkehrssicherung)
Kontaktdaten der Person, die die Halteverbotsschilder aufstellt -
Zweck des Halteverbots
Umzug, Anlieferung, Baustelle, etc. -
Länge der Halteverbotszone
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Anzahl der Fahrzeuge
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Kennzeichen der Fahrzeuge
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Beeinträchtigungen des Halteverbots
Örtliche Besonderheiten wie Haltestellen, bestehendes Halteverbot etc. -
Aufstellung eines Möbellifts?
Wir haben für diverse Städte eine Schritt für Schritt Anleitung erstellt welche Dich speziell für Deine Stadt durch den Antrag führt. Damit kannst Du Deine Genehmigung in der Regel innerhalb von 5 Minuten selbst beantragen.
3. Wie lange dauert der Antrag auf ein Halteverbotsschild bis er genehmigt wird?
Die meisten Städte geben auf Ihren Informationsseiten für die Beantragung eines Halteverbotsschildes eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen an. Unsere Erfahrung zeigt aber: In der Regel sind die Städte deutlich schneller - oft wird der Antrag innerhalb weniger Tage genehmigt.
Um Deiner Stadt die Bearbeitung zu erleichtern und einen schnellen Antrag zu ermöglichen empfiehlt es sich folgende Dinge zu beachten:
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Wenn vorhanden, nutze bitte auf jeden Fall das von Deiner Stadt zur Verfügung gestellte Online Formular. So gelangen die Daten bei der Stadtverwaltung direkt in das richtige System und können von den Sachbearbeitern meist mit wenigen Klicks direkt bearbeitet und an Dich verschickt werden.
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Falls Deine Stadt nur ein PDF Formular zur Verfügung stellt, versuche den Antrag digital am PC auszufüllen. Wenn Du den Antrag handschriftlich ausfüllst schreibe bitte leserlich und in Druckbuchstaben. Versende das unterschriebene PDF Formular bitte per E-Mail - so geht es am schnellsten. Vergiss nicht in der E-Mail Deinen Namen und Deine Telefonnummer anzugeben - das erleichtert die Kontaktaufnahme bei etwaigen Rückfragen.
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Wenn es möglich ist, sehe bitte von telefonischen Anfragen ab. Unserer Erfahrung hat gezeigt, dass die entsprechenden Behörden meist telefonisch schlecht zu erreichen sind. Es empfiehlt sich in der Regel den Antrag direkt zu stellen. Bei etwaigen Rückfragen oder Problemen kommt der Sachbearbeiter in der Regel auf Dich zu.
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Der präferierte Kontaktweg mit der Behörde ist per E-Mail - unsere Erfahrung zeigt, dass E-Mail Anfragen meist sogar innerhalb von einem Tag bearbeitet werden.
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Kontaktiere auch gerne uns wenn es um den Antrag auf ein Halteverbotsschild geht. Wir helfen Dir gerne.
Falls Du Deinen Antrag für ein Halteverbotsschild bei der Stadt gestellt hast, aber noch keine Antwort erhalten hast empfehlen wir Dir im ersten Schritt freundlich per E-Mail nachzufragen. Es empfiehlt sich Bezug auf den gestellten Antrag zu nehmen und evtl. die ursprüngliche E-Mail mit einer Nachfrage zum aktuellen Sachstand weiterzuleiten.
Gerne kannst Du uns auch in diesem Fall kontaktieren - wir versuchen gerne zu helfen.
4. Wo kann ich Halteverbotsschilder beantragen? (Wer ist zuständig?)
Zuständig für einen Antrag zur Aufstellung von Halteverbotsschildern ist in der Regel die Stadtverwaltung. Oft befindet sich die Zuständigkeit im Bereich der Straßenverkehrsbehörde. In einigen Fällen ist auch das Ordnungsamt für die Beantragung verantwortlich.
Vereinzelt gibt es auch spezielle Bereiche: Mobilitätsreferat, Verkehrsmanagement, Bürgerangelegenheiten, Abteilung für Verkehrsplanung. Im Norden von Deutschland obliegt die Erteilung der Genehmigung den Polizeikommissariaten.
Wo und wie genau Du Deinen Antrag auf ein Halteverbotsschild stellst, erfährst Du auf unserer Übersichtsseite wo wir für viele Städte eine bebilderte Anleitung mit entsprechenden Kontaktdaten veröffentlicht haben.
5. Rechtsgrundlagen für den Antrag auf Halteverbotsschilder
Grundsätzlich können Privatpersonen sowie Firmen einen Antrag auf ein Halteverbot bei Ihrer zuständigen Stadt stellen. Das Halten und Parken ist grundsätzlich im § 12 der StVO geregelt und sieht vor, wo Halten und Parken zulässig ist.
Um eine Halteverbotszone zu beantragen muss daher in der Regel eine Ausnahme von den Regeln in § 12 StVO beantragt werden. Dies geschieht durch den Antrag auf Halteverbotsschilder mit Bezug auf § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmen Fällen oder allgemein Ausnahmen genehmigen.
Daher wir der genehmigte Antrag auf Halteverbotsschilder oft auch als "Ausnahmegenehmigung" bezeichnet. Ein weiterer Begriff ist auch "Sondergenehmigung" oder "verkehrsrechtliche Anordnung".
Einige Städte beziehen sich auch auf § 45 StVO, mit welchem die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung beschränken oder verbieten können.
Egal auf welcher rechtlichen Grundlage am Ende der Antrag auf Halteverbotsschilder genehmigt wird - entscheidend ist neben der Genehmigung die rechtzeitig aufgestellten Halteverbotsschilder, die den Vorgaben der erteilten Genehmigung und der StVO entsprechen.
6. Halteverbotsschilder beantragen - Zusatzbestimmungen in der erteilten Genehmigung
Ist der Antrag auf Halteverbotsschilder gestellt, erfolgt in der Regel die Erteilung der Genehmigung. Im Genehmigungsschreiben sind meist noch einmal grundsätzliche Auflagen und Bedingungen zusammengefasst.
Wir weisen hier auf die wichtigsten Auflagen hin und erklären deren Bedeutung:
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Die Verkehrszeichen müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der StVO entsprechen.
Dies bedeutet vor allem, dass die Schilder mindestens einen Durchmesser von 420 mm, mit einer reflektierenden Folie ausgestattet sein müssen und die Aufstellhöhe von 2 m bei Gehwegen und bei Radwegen von 2,20 m eingehalten werden muss. -
Es handelt sich um die Verkehrszeichen VZ 283-10/20 StVO bzw. VZ 283-11/21. Auf dem Zusatzzeichen 1042-33 StVO sind die Datum- und Zeitangaben zu vermerken. Die handschriftliche Beschriftung der Zusatzschilder ist grds. nicht mehr zulässig. Auch der Ausdruck auf einem A4 Zettel (laminiert/in Klarsichtfolie) entspricht nicht mehr den Vorgaben.
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Sollte an der Örtlichkeit ein Seitenstreifen vorhanden sein, so ist noch der Zusatz VZ 1060-31 StVO (bisher 1052-37) "Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen" anzubringen.
Mehr zu der Bedeutung der Halteverbotsschilder sowie eine Übersicht findest Du in unserem Ratgeber Halteverbotsschilder - Bedeutung der Verkehrszeichen. -
Die Halteverbotsschilder sind mindestens 3 volle Kalendertage vorher aufzustellen. Bestimmte Städte sprechen auch von 4 Tagen (96 Stunden). Laut den letzten Gerichtsurteilen ist die Aufstellung von 3 vollen Kalendertage ausreichend - unabhängig was in der Genehmigung der Stadt aufgeführt ist.
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Evtl. die Angabe des Erfordernisses von VZ 283-30/31 StVO (Mitte) wenn die Gesamtlänge der Halteverbotszone 15 m/20 m/30 m/50 m überschreitet.
Hintergrund: Wenn die eingerichtete Halteverbotszone länger als x Meter sein soll, fordern die Behörden manchmal sogenannte "Mitte" Schilder (Halteverbot mit 2 Richtungspfeilen) um die Halteverbotszone zu verlängern. Die Längenangabe sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Rechtlich gesehen (unabhängig davon was die Städte in Ihren Genehmigungsschreiben schreiben) müssen Sie erst ab Überschreitung von 50 m eingerichtet werden. Wir empfehlen den Einsatz von Mitte Schildern (VZ 283-30/31 StVO) ab einer Länge von 25 m. -
Es ist eine Beweissicherung bzw. Aufstellprotokoll anzufertigen. Hierbei geht es insbesondere um die Erstellung einer Liste welche KfZ bei der Aufstellung in der Halteverbotszone parkten und ob die Aufstellfrist eingehalten wurde. Mehr Informationen zu diesem Thema behandeln wir ausführlich in unserem Ratgeber Aufstellprotokoll Halteverbot.
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Die Aufstellung der Verkehrszeichen sind unter der RSA 21 Anwendung zu erfolgen. Die RSA sind die Richtlinien für die Arbeitssicherung an Straßen. Hier wird geregelt wie Absicherungen an öffentlichen Straßen auszuführen sind. Unter anderem wird hier auch geregelt wie Verkehrszeichen aufzustellen sind. Wie Du temporäre Halteverbotsschilder korrekt aufstellst ist kein Hexenwerk und relativ einfach. Mehr Informationen erhältst Du in unserem Ratgeber Halteverbotsschilder korrekt aufstellen.
Durch unserer Auseinandersetzung mit den behördlichen Anordnungen der verschiedenen Städten lässt sich leider feststellen, dass nicht jede Stadt mit der Angabe Ihrer Bestimmungen und Auflagen auf dem neuesten Stand ist. Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile zu den unterschiedlichen Themen (Aufstellfrist, Aufstellprotokoll, zeitliche Beschränkung durch Zusatzschilder) die von manchen Städten schlicht nicht beachtet werden. Insofern gibt es leider auch zahlreiche Genehmigungen die nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen und die Auflagen schlichtweg falsch sind.
Übrigens: Auf den einzelnen Seiten mit unserer bebilderten Anleitung zur Beantragung der Genehmigung findest Du auch Beispiel PDFs von erteilten Genehmigungen.
Kontaktiere uns auch gerne, wenn Du Probleme mit der Genehmigung oder Rückfragen hast - wir freuen uns.
7. Antrag bei der Behörde vs. Aufstellprotokoll. Was ist der Unterschied?
Es gilt zwei wichtige Begriffe zu unterscheiden: der Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde und das Aufstellprotokoll.
1. Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde
Hier beantragst Du offiziell bei der Straßenverkehrsbehörde die Genehmigung um im Ernstfall falsch parkende Fahrzeuge abschleppen lassen zu können und Halteverbotsschilder korrekt aufzustellen.
2. Aufstellprotokoll
Nachdem Du die Halteverbotsschilder aufgestellt hast, empfiehlt es sich ein Aufstellprotokoll anzufertigen. Das Protokoll dient als Beweissicherung. Es gibt Auskunft darüber welche Fahrzeuge in der eingerichteten Zone geparkt haben, als Du die Halteverbotsschilder aufgestellt hast. Des weiteren protokolliert es, wann Du die Schilder aufgestellt hast und ob die Aufstellfrist eingehalten wurde.
Der Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde ist die formelle Erlaubnis, im Ernstfall abschleppen lassen zu dürfen - das Aufstellprotokoll dokumentiert die Aufstellung der Schilder.
Mehr Informationen zum Aufstellprotokoll erfährst Du in unserem Ratgeber.
Weitere Beiträge zum Thema
8. Halteverbotsschilder - was kostet das Falschparken?
Das Thema Halteverbot und die Übersicht über die Geldbußen ist ein umfangreiches Thema. Wir versuchen einmal Ordnung in die Thematik zu bringen.
1.) Was passiert wenn ich meinen Umzug mit Stühlen, Flatterband oder Mülltonnen absperre anstatt mit Halteverbotsschildern?
Selbst aufgebaute Hindernisse im Straßenverkehr, um andere vom Parken abzuhalten, sind unzulässig. Sie stellen einen unberechtigten Eingriff in den Straßenverkehr dar. Zum einen verstoßen Sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme in § 1 Abs. 2 StVO und zum anderen bedeuten sie in der Regel eine unerlaubte Sondernutzung von Verkehrsflächen.
Beide Vorkomnisse können mit Bußgeldern geahndet werden. Über die genaue Höhe wird im Einzelfall entschieden und kommt auf die Situation vor Ort an.
Noch schlimmer kommt es, wenn der Eingriff als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bspw. durch Hindernisse gesehen wird. Werden dabei z.B. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann dies mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden - mindestens aber mit einer saftigen Geldstrafe.
Und sowas ist schnell passiert: Verletzt sich jemand bspw. in der Dunkelheit an dem aufgestellten Stuhl, Mülltonne, etc. ist eine solche Straftat schnell begangen.
2.) Was passiert wenn ich Halteverbotsschilder ohne Genehmigung aufstelle?
Gehen wir davon aus, dass die Halteverbotsschilder den Auflagen und Bestimmungen der sonst erteilten Genehmigung entsprechen, unterscheidet sich dieser Tatbestand von Punkt 1.) in der Weise, dass zwar der Eingriff in den Straßenverkehr "korrekt" statt gefunden hat, dieser aber nicht von der Stadt genehmigt wurde. Zum einen führt dies dazu, dass falsch parkende Fahrzeuge nicht abgeschleppt werden können, da das Ordnungsamt in diesem Fall nicht tätig werden darf. Des weiteren wir die fehlende Genehmigung bemängelt, was eine Ordnungswidrigkeit mit sich zieht. In der Regel muss die Genehmigung nach beantragt werden und es führt zu einem Aufschlag auf die regulär erhobene Genehmigungsgebühr. Kann keine Genehmigung erteilt werden, müssen die Halteverbotsschilder entfernt werden.
3.) Was passiert wenn jemand in (m)einer eingerichteten Halteverbotszone parkt?
In einer Halteverbotszone (egal ob es sich um eine feste oder temporär eingerichtete Halteverbotszone handelt) darf grundsätzlich nicht geparkt bzw. gehalten werden. Den Unterschied zwischen absoluten und eingerichteten Halteverbot erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber Halteverbotsschilder - Bedeutung der Verkehrszeichen. Doch was passiert wenn in meiner eingerichteten Halteverbotszone jemand parkt?
Das Parken im Halteverbot kostet mindestens 25 €. Behindert der Falschparker andere Verkehrsteilnehmer (und diese ist beim Parken in Deiner eingerichteten Halteverbotszone der Fall) muss er/sie mit einem Bußgeld in Höhe von 55 € rechnen.
Und: Er kann natürlich abgeschleppt werden. Schließlich benötigst Du den Platz in Deiner Halteverbotszone für Deinen Umzug, Deine Anlieferung, Baustelle etc. In diesem Fall rufst Du bitte das zuständige Ordnungsamt, zeigst Deine Genehmigung und evtl. Dein Aufstellprotokoll und das Ordnungsamt lässt den Falschparker abschleppen. Die Abschleppkosten sind selbstverständlich vom Falschparker zu tragen - nicht von Dir. Mehr Informationen zu diesem Thema erfährst Du auch unter dem Ratgeber Zugeparkt trotz Halteverbot?.