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AGB

§ 1 Geltungsbereich


Die Vermietung von Schildern gleich welcher Art durch die SolVoNet GmbH (nachfolgend SolVoNet) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern der Kunde als Unternehmer tätig ist, also bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten kommen nur dann zur Geltung, wenn SolVoNet diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt, im Übrigen wird diesen widersprochen.


§ 2 Reservierung und Vertragsschluss


(1) Der Kunde kann die von ihm gewünschten Schilder reservieren, um eine Bereitstellung an dem gewünschten Termin zu gewährleisten. Eine Reservierung ist in jedem Falle erforderlich. 


(2) Die Reservierung läuft wie folgt ab: Die Reservierung ist online unter https://www.halteverbotsschilder-mieten.de oder telefonisch unter Angabe des jeweiligen Standortes möglich. Bei der Reservierung muss der Kunde seinen Vor- und Zunamen, bei Bedarf eine Rechnungsanschrift und eine Mobilfunknummer angeben. Die angegebene Mobilfunknummer dient zur Öffnung des Containers, in dem die Schilder gelagert sind und muss daher korrekt angegeben werden.


Weiter ist die Angabe einer E-Mail Adresse, die Anzahl der gewünschten Halteverbotsschilder sowie das Datum der Abholung und Rückgabe anzugeben. Der Mietpreis und die Kautionshöhe werden dem Kunden in der Folge verbindlich angezeigt. Die Reservierung wird verbindlich, in dem der Kunde diese mit dem Button „zahlungspflichtig reservieren“ bestätigt.


Nach dem Absenden der Reservierung erhält der Kunde eine Reservierungsbestätigung per E-Mail mit einer Zahlungsaufforderung. Die Zahlung kann entweder per Überweisung, per PayPal, per Kreditkarte, per Lastschrift oder Sofort-Überweisung erfolgen. Bei Zahlung per Überweisung muss die Gutschrift spätestens drei Werktage vor dem Abholtermin der Schilder auf dem Konto der SolVoNet eingegangen sein.


Die für den Kunden verbindliche Reservierung zur Selbstabholung ist nur bis zu dem Zeitpunkt der Zuteilung der Schilder stornierbar. Die Zuteilung erfolgt – die ordnungsgemäße Zahlung des Mietpreises und der Mietkaution vorausgesetzt – am Tag vor der Abholung um 24:00 Uhr. Die kostenfreie Stornierung einer Reservierung zur Selbstabholung ist daher nur bis 23:59 Uhr am Tag vor dem Abholtag möglich. Eine später bei der SolVoNet eingehende Stornierung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete.


Der Mietvertrag kommt bei Reservierung zur Selbstabholung mit dem Absenden der Zahlungsaufforderung an den Kunden durch die SolVoNet zustande. Die Mietkaution wird dem Kunden nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Rückgabe der ausgeliehenen Schilder über die bei Zahlung ausgewählte Zahlungsart zurück erstattet.


Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei Abholung und Rückgabe der Schilder verpflichtet ist, den Container der SolVoNet. GmbH nach dem Verlassen durch den hierfür gekennzeichneten Druckknopf zu schließen. Im Falle des Verlassens des Containers ohne dessen Schließung haftet der Kunde der SolVoNet GmbH für den hieraus entstehenden Schaden.


(3) Vermieter und damit Vertragspartner des Kunden ist unabhängig vom Abhol- und Rückgabeort und unabhängig von der Art des Abschlusses des Mietvertrages stets die SolVoNet GmbH, Am Bahnhof 21, 53757 Sankt Augustin.


(4) In den Angaben oder der Werbung der SolVoNet enthaltene oder in Bezug genommene Zeichnungen, Abbildungen oder Maße der Schilder sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich seitens der SolVoNet im Mietvertrag bestätigt werden.


§ 3 Vertragsgegenstand


Vertragsgegenstand ist die zeitlich begrenzte Ausleihe von Schilder zum Zweck der eigenverantwortlichen Einrichtung eines Halteverbots oder anderweitigen Sperrzustandes auf eigene Gefahr und Verantwortung des Kunden. SolVoNet ist an der Vorbereitung und Genehmigung der Einrichtung eines Halteverbotes und an der Aufstellung und dem Abbau der Schilder nicht beteiligt. Der Kunde ist mithin selbst verantwortlich dafür, die für die Einrichtung eines Halteverbots notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und vorrätig zu halten sowie die Schilder rechtzeitig und verkehrs- sowie standsicher aufzustellen und wieder abzubauen. Näheres hierzu ergibt sich aus § 8. Der Kunde ist zur Abholung der Schilder in den Räumlichkeiten der SolVoNet und zur Rückgabe an diesen auf eigene Kosten und Verantwortung verpflichtet.


§ 4 Preise und Zahlung


Sofern die Abholung in einer regulären Station von SolVoNet erfolgt und nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, zahlt der Kunde den Mietpreis inklusive der Mietkaution in Bar bei Übernahme der Schilder. Bei einer Selbstabholung ist der Mietpreis inklusive der Mietkaution vor Abholung der Mietsache an SolVoNet zu entrichten, bei Vorabüberweisung sollte die Zahlung aufgrund der Dauer der Buchung spätestens drei Werktage vor dem Abholtermin ausgeführt werden. Eine Rückerstattung der Mietkaution erfolgt nur bei vollständiger Rückgabe aller ausgeliehenen Schilder in dem bei Ausgabe bestehenden Zustand. Das Fehlen von Teilen, insbesondere Standfüßen oder einzelner Schilder berechtigt die SolVoNet zur Einbehaltung der gesamten Mietkaution.


§ 5 Mietdauer


(1) Eine stillschweigende Verlängerung des zwischen SolVoNet und dem Kunden geschlossenen Mietvertrages bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schilder ist ausgeschlossen.


(2) SolVoNet ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Rückgabe den Zeitraum nach der vereinbarten Rückgabe bis zur tatsächlichen Rückgabe mit einem zusätzlichen Mietzins in Rechnung zu stellen oder alternativ Schadensersatz zu verlangen, in beiden Fällen orientiert sich die Höhe an dem vereinbarten Mietzins für die vereinbarte Mietzeit.


(3) Gibt der Kunde die ausgeliehenen Schilder vor vereinbarter Rückgabe an SolVoNet zurück, ist eine vollständige oder anteilige Rückerstattung der bereits gezahlten Miete ausgeschlossen.


(4) Holt der Kunde die reservierten Schilder nicht an dem zur Abholung hinterlegten Tag bei der SolVoNet ab, so bleibt der vereinbarte Rückgabezeitpunkt auch bei einer späteren Abholung unberührt. Eine Verlängerung der Mietzeit ist ohne ausdrückliche Einwilligung der SolVoNet nicht möglich. Zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses beleibt der Kunde auch bei einer späteren Abholung der Schilder verpflichtet.


§ 6 Lieferumfang / Abnahme und Gefahrübergang


(1) SolVoNet stellt dem Kunden Halteverbotsschilder zur Verfügung, die in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Weitere Zusicherungen bestehen nicht.


(2) Nimmt der Kunde die Schilder in Empfang, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung auf den Kunden über. Dem Kunden obliegt ferner stets die Verkehrssicherungspflicht für eine sichere und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechende Aufstellung der Schilder.


(3) Der Kunde ist selbst verantwortlich für den Transport und die Aufstellung der Schilder ab den Räumlichkeiten der SolVoNet. Für die Verladung und das Verschaffen der Schilder und der Fußplatten von den Räumlichkeiten der SolVoNet in das Transportahrzeug sowie zurück, ist der Kunde selbst verantwortlich. Auf die hiermit verbundenen Gefahren, insbesondere Verletzungsgefahren und die Gefahr der Beschädigung wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.


§ 7 Eigentum


(1) SolVoNet bleibt stets Eigentümer der verliehenen Schildern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die entliehenen Schilder an Dritte weiter zu verleihen, zu verkaufen, an Sicherheit zu übereignen oder sonst wie aus dem Zugriffsbereich der SolVonet zu entfernen. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Schilder hat der Kunde den jeweiligen Gläubiger umgehend über das Eigentum der SolVoNet zu informieren und die SolVoNet unverzüglich zu unterrichten.


(2) Ein Verbringen der Schilder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist untersagt. Im Fall der Nichtrückgabe der Schilder zu dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt behält SolVoNet sich vor, zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten, sofern einer Verlängerung des Mietvertrages durch SolVonet nicht zugestimmt wurde.


§ 8 Haftung


(1) SolVoNet GmbH haftet nicht dafür, dass der Kunde nach dem Aufstellen der Schilder abschleppen lassen kann.


(2) Sowohl die rechtzeitige Beantragung der Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbotes, als auch die Auswahl der hierfür geeigneten Schilder obliegt allein dem Kunden. Der Kunde ist ferner verpflichtet, in eigener Verantwortung eine Dokumentation in dem erforderlichen Umfang über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aufstellung der Schilder anzufertigen und diese zu sichern.


(3) Die Aufstellung der Schilder erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. SolVoNet ist nicht verantwortlich für die standsichere Aufstellung der Schilder und auch nicht für die korrekte und rechtskonforme sowie rechtzeitige Aufstellung nach der Straßenverkehrsordnung. SolVoNet ist ferner nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Kunde über eine Genehmigung zur Aufstellung der Schilder verfügt.


(4) SolVoNet übernimmt keine Haftung für durch falsche Aufstellung oder unzureichende Sicherung entstandene Schäden an den Schildern, an dem Eigentum Dritter oder der Allgemeinheit. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Standsicherheit der Schilder bei Windstärken oberhalb von Beauforte 3 nicht gewährleistet ist und eine Aufstellung zu unterbleiben hat.


(5) SolVoNet prüft nicht, ob der Kunde die Schilder zur Aufstellung an der linken oder rechten Straßenseite benötigt. Der Kunde erhält zufällig die gewünschte Anzahl von Schilder und hat in eigenem Interesse bei der Ausgabe darauf zu achten, dass diese Schilder im Hinblick auf die Pfeilrichtung den Zwecken des Kunden gerecht werden.


(6) Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen: SolVoNet haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der SolVoNet, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der SolVoNet, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SolVoNet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.


(7) SolVoNet haftet dahingegen für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden nur, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. In einem solchen Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den dreifachen Wert des Mietzinses und auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.


(8) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.


§ 9 Schlussbestimmungen


(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz von SolVoNet.


(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Bonn. SolVoNet ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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